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 Vereinsstatuten

Artikel 1 Name und Zweck des Vereins

1.1 Der FC Bubendorf wurde im Jahre 1933 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bubendorf. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Seine Vereinsfarben sind gelb/blau.

1.2 Der FC Bubendorf ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Nordwestschweiz. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und zuständigen Kommissionen, sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

1.3 Der FC Bubendorf ist politisch und konfessionell neutral.



Artikel 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes; sie muss an der nächst folgenden Generalversammlung bestätigt werden.

2.2 Das Vereinsmitglied ist verpflichtet an Vereinsanlässen in angemessener Weise mitzuarbeiten.

2.3 Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitgliedern

b) Freimitgliedern

c) Junioren

d) Aktivmitgliedern

e) Senioren/Veteranen

f) Passivmitgliedern

g) Gönnern/Supportern (u.ä. nach Bedarf)

2.4
Zum EHRENMITGLIED kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung.

2.5 Zum FREIMITGLIED wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist (ab Beginn der Stimmberechtigung). Die Ehrung erfolgt an der nächsten Generalversammlung. Die Jahre als Vorstands- oder Kommissionsmitglied werden doppelt gezählt.

2.6 Ehrenmitglieder haben an sämtlichen Veranstaltungen des FC Bubendorf freien Eintritt. Passiv-, Freimitglieder und Supporter haben gegen Vorweisung des Mitgliedschaftsausweises bei allen sportlichen Veranstaltungen des Clubs ermässigten Eintritt.



Artikel 3 Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott

3.1 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

3.2 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

3.3 Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen.

3.4.1 Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende einer Saison und bis spätestens 30. April schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden.

Austrittsgesuchen, welche nach dem 30. April eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.

3.4.2 Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt am Tag der Austrittserklärung.

3.4.3 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

3.5 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten und das Leitbild verfehlt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzten. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zu den der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.

3.6 Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

3.7 Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben (Generalversammlung, Cluborgan).



Artikel 4 Organe

4.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

die ausserordentliche Generalversammlung

b) die Rechnungsrevisoren

c) der Vorstand

d) die Kommissionen

- die Spielkommission

- die Senioren

- die Juniorenkommission

- weitere Kommissionen



Artikel 5 Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlung

5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.

5.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.

5.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch zu erfolgen – und zwar innert 30 Tagen nach Eingang des Begehrens – wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unterschriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt.

5.1.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

5.1.4 Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands- und Aktivmitglieder, Senioren/Veteranen und Junioren ab dem 18. Altersjahr obligatorisch. Wer unentschuldigt wegbleibt, wird gebüsst. Die Höhe der Busse wird vom Vorstand festgelegt.

5.1.5 Die Mitglieder werden 14 Tage vor der Versammlung eingeladen. Ortsansässige werden mittels Gemeindeorgan, Auswärtige aber schriftlich eingeladen.

5.1.6 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Brief begründet einzureichen (Statutenänderung gemäss Art. 13.3).

5.2 Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und damit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist.




5.3 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung

b) Mutationen

c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte:

- des Vereinspräsidenten

- des Präsidenten der Spielkommission

- des Präsidenten der Senioren/Veteranenkommission

- des Präsidenten der Juniorenkommission

- weitere Kommissionen

d) Entgegennahme und Genehmigung

- der Jahresrechnung

- des Revisorenberichts

e) Wahl des Tagespräsidenten

f) Wahl

- des Vereinspräsidenten

- des übrigen Vorstandes

g) Ehrungen

h) Statutenänderung

i) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Mitgliederbeiträge

j) Aufnahme von Sektionen

k) Einsprachen gegen die erfolgte Aufnahme von Mitgliedern

l) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern

m) Genehmigung des Budgets

n) Anträge

o) Verschiedenes

5.4 Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung ausserordentlicher Beiträge müssen in geeigneter Form publiziert werden.



Artikel 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus: - Vereinspräsident

- Vizepräsident

- Sekretär/Protokollführer

- Kassier

- Präsident der Spielkommission

- Präsident der Senioren/Veteranenkommission

- Präsident der Juniorenkommission

- weiteren Mitgliedern nach Bedarf

6.2 In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand muss aber mindestens aus 5 Mitliedern bestehen.

6.3 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.




6.4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. So oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.

6.5 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und geselligen Vereinsveranstaltungen.

6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.7 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:

- Der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

- Die übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zusammen mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder deren Stellvertreter.

6.8 Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.



Artikel 7 Die Spielkommission

7.1 Die Spielkommission besteht aus:

- Spiko-Präsident

- Spiko-Sekretär

- weiteren Mitglieder nach Bedarf

Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Spielkommission.

7.2 Die Spielkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb.

7.3 Es liegt in der Kompetenz des Spiko-Präsidenten, die Funktionäre der Spielkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Spielkommission allein zuständig.

7.4 Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschafts-Versammlungen einzuberufen.

7.5 Die Spielführer werden von der Mannschaftsversammlung gewählt.



Artikel 8 Die Senioren-/Veteranenkommission

8.1 Die Senioren-/Veteranenkommission besteht aus:

- Senioren-/Veteranen-Präsident

- Senioren-/Veteranen-Sekretär

- weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Senioren-/Veteranenkommission.




8.2 Die Senioren-/Veteranenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Senioren-/Veteranenabteilung.

8.3 Es liegt in der Kompetenz des Senioren-/Veteranen-Präsidenten, die Funktionäre der Senioren-/Veteranenkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Senioren-/Veteranenkommission allein zuständig.



Artikel 9 Die Juniorenkommission

9.1 Die Juniorenkommission besteht aus:

- Juko-Präsident

- Juko-Sekretär

- weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Juniorenkommission.

9.2 Die Juniorenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung.

9.3 Es liegt in der Kompetenz des Juko-Präsidenten, die Funktionäre der Juniorenkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten ist. Für die Verteilung der Ämter ist die Juniorenkommission allein zuständig.



Artikel 10 Die Rechnungsrevisoren

10.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz.

10.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt. jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.

10.3 An der nächsten, ordentlichen Generalversammlung rückt der Ersatz als 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Ersatz wieder wählbar.

10.4 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.



Artikel 11 Finanzen

11.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

- ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

- Subventionen

- Sammlungen/Schenkungen

- Netto-Erträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.

11.2 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereins-/Geschäftsjahres, respektive beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins-/Geschäftsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.

11.3 Ehren-, Frei-, Vorstandsmitglieder und Trainer sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlasen.

11.4 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

11.5 Das Vereins-/Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des nächstfolgenden Jahres.

11.6 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

11.7 Für finanzielle Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 500.- kann der Präsident und sein Stellvertreter frei verfügen. Höhere Beträge müssen vom Vorstand genehmigt werden.



Artikel 12 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

12.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

12.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

12.3 Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder ab dem 16. Altersjahr.



Artikel 13 Statutenänderung

13.1 Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

13.2 Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.

13.3 Statutenänderungsanträge von Mitliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.



Artikel 14 Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist; wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.

14.2 Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingestzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

14.3 Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss bei der Gemeinde Bubendorf hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag der Gemeinde Bubendorf zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.



Artikel 15 Schlussbestimmungen

15.1 Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 22.06.1990 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 6. August 1976 und treten sofort in Kraft.

15.2 Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) in Bern am 11. März 1991 genehmigt.



Bubendorf, 22.06.1990